Obwohl der Streifenwagen mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs war, habe der Fahrer ihn nicht bemerkt. Der Unfall auf der Monsterkreuzung forderte drei Leichtverletzte.
Also wenn der Autofahrer grün hatte, hat er dem Polizeiauto per Definition nicht die Vorfahrt genommen. Denn auch wenn ein Polizeiauto mit Blaulicht und Martinshorn (also Wegerecht) unterwegs ist, hat es nicht automatisch Vorfahrt, wenn es über rot fährt.
Wikipedia dazu:
Das Wegerecht schließt das Überfahren von Haltesignalen (z. B. rote Ampel) in der Regel mit ein. Besonders in diesen Situationen darf der Einsatzfahrer sein Wegerecht jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn alle anderen davon betroffenen Verkehrsteilnehmer (bspw. solche, deren Ampel „grün“ zeigt und deren Weg den Weg des Einsatzfahrzeuges kreuzt) eindeutig auf ihr Recht (z. B. ihr Recht auf Vorfahrt) verzichten.
Die Schuldumkehr kommt in diesem Fall aber nicht von der Polizei sondern von der RNZ, die diese falsche Überschrift über die Pressemitteilung der Polizei gesetzt hat.
Also wenn der Autofahrer grün hatte, hat er dem Polizeiauto per Definition nicht die Vorfahrt genommen. Denn auch wenn ein Polizeiauto mit Blaulicht und Martinshorn (also Wegerecht) unterwegs ist, hat es nicht automatisch Vorfahrt, wenn es über rot fährt.
Wikipedia dazu:
(https://de.wikipedia.org/wiki/Sondersignal)
Die Schuldumkehr kommt in diesem Fall aber nicht von der Polizei sondern von der RNZ, die diese falsche Überschrift über die Pressemitteilung der Polizei gesetzt hat.